Mit Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 3. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1.) schuldig erkannt, er habe als Untersuchungshäftling am 24. August 2000 in der genannten Justizanstalt "entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Hausordnung und § 26 Abs. 1 StVG das Haftraumfenster erklettert und in den Spazierhof hinausgerufen" und dadurch vorsätzlich den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen "nach § 26 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 3... mehr lesen...