(1) Die Hauptverhandlung kann auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder von Amts wegen durch Beschluss des Vorsitzenden vertagt werden, wenn
1. | sich dem rechtzeitigen Erscheinen eines Beteiligten ein für ihn unabwendbares oder doch ein sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt; | |||||||||
2. | das Gericht durch anderweitige unaufschiebbare Amtshandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen an der Durchführung der Hauptverhandlung verhindert ist; | |||||||||
3. | eine in der Hauptverhandlung nicht sofort durchführbare, für die Urteilsfällung jedoch wesentliche Beweisaufnahme angeordnet wird; | |||||||||
4. | die Hauptverhandlung aus anderen Gründen nicht geschlossen werden kann. |
(2) Ein Antrag auf Vertagung ist zu begründen, gegebenenfalls vorhandene Bescheinigungsmittel sind vorzulegen.
(3) Wegen einer Verhinderung des Verteidigers findet eine Vertagung nur dann statt, wenn das Hindernis dem Angeklagten oder dem Gericht so spät bekannt wurde, dass ein anderer Verteidiger nicht mehr bestellt werden konnte. Wegen Verhinderung anderer Beteiligter als des Angeklagten findet eine Vertagung nur statt, soweit dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, insbesondere einer bedeutenden Verlängerung der Haft des Angeklagten führen würde.
(4) Gegen einen Beschluss gemäß Abs. 1 steht den Beteiligten ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel nicht zu.
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