§ 229 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 229. (1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschließung von Amts wegen oder auf den Antrag eines Beteiligten des AnklägersVerfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;

3.

zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen.

(2) Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und BeratungVerfahrens mit BeschlußBeschluss. Der BeschlußAusschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.

(3) Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluß ist kein abgesondertes; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässignicht zu.

(24) Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem GeheimnisbereichDie Verkündung des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten sowie vor der Vernehmung eines Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleibenUrteils (§ 166a§§ 259, 260), hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechendstets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 229. (1) Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf nur aus Gründen der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof verfügt diese Ausschließung von Amts wegen oder auf den Antrag eines Beteiligten des AnklägersVerfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;

3.

zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in § 162 angeführten Gründen.

(2) Über einen Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet das Schöffengericht in jeder Lage des Angeklagten nach darüber gepflogener geheimer Verhandlung und BeratungVerfahrens mit BeschlußBeschluss. Der BeschlußAusschluss kann das gesamte Verfahren oder einen Teil dessen umfassen, insoweit dies bei Überwiegen der schutzwürdigen Interessen (Abs. 1) geboten ist.

(3) Ein Beschluss gemäß Abs. 2 ist samt Gründen in öffentlicher Sitzung zu verkünden und im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden. Gegen den Beschluß ist kein abgesondertes; gegen ihn steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässignicht zu.

(24) Vor der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebens- oder dem GeheimnisbereichDie Verkündung des Angeklagten, eines Zeugen oder eines Dritten sowie vor der Vernehmung eines Zeugen, dessen Angaben zur Person unterbleibenUrteils (§ 166a§§ 259, 260), hat der Gerichtshof bei Überwiegen schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechendstets in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

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