Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Dezember 1947 geborene Techniker Johann A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in Wien A/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, welche die nachstehend Genannten an ihrem Vermögen schädigte... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. Juni 1935 geborene, zuletzt beschäftigungslose Viktor A des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs hat er in Wien I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte von Bankinstituten durch Bekanntgabe des für die Sparbücher der Hermine C bestehe... mehr lesen...
Norm: StPO §21StPO §22
Rechtssatz: Zur Frage, ob ein Senatsmitglied, das in der Frage der Zulässigkeit einer Berufung unterlegen ist, auch über die Strafbemessung mitstimmen muß (siehe Beratungsprotokoll). Entscheidungstexte 11 Os 169/72 Entscheidungstext OGH 21.12.1972 11 Os 169/72 Verstärkter Senat European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: StGB §12 CStPO §22StPO §281 Abs1StPO §290 Abs1
Rechtssatz: Eine Verurteilung als Täter anstatt als Mitschuldiger (oder Teilnehmer) erfolgt zu ungunsten des Angeklagten (§ 282 StPO) und gereicht ihm zum Nachteil (§ 290 StPO). Jede Relativierung des Nachteiles durch Abhängigmachung der Umqualifizierung von den konkreten für die Strafbemessung maßgebenden Umständen (vgl EvBl 1972/198) ist verfehlt, da sie der Bestimmung des § 22 StPO über di... mehr lesen...
Norm: StPO §22StPO §224StPO §281 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Wenn der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Vertagung der Hauptverhandlung sich den Angeklagten vorführen läßt und ihn informativ nach den näheren Umständen eines behaupteten Alibis und nach Beweismitteln hiefür befragt, so geschieht dies zur Vorbereitung der nächsten Hauptverhandlung und steht mit den Bestimmungen der §§ 222 Abs 1, 224 Abs 1 StPO in Einklang; von einer nichtigen P... mehr lesen...