Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsNach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.
(2)Absatz 2Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wennDie Fortführung eines nach den Paragraphen 190, oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn
1.Ziffer einsder Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oderder Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (Paragraphen 164,, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder
2.Ziffer 2neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.
(3)Absatz 3Die Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 vorliegen.Die Fortführung eines nach Paragraph 192, beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (Paragraph 192, Absatz 2,) oder die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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