Norm: StPO §193 Abs6
Rechtssatz: Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß § 193 Abs 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach § 193 Abs 6 StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist. ... mehr lesen...
Norm: StPO §193 Abs6
Rechtssatz: Bei der an besondere Voraussetzungen geknüpften Haft nach § 193 Abs 6 StPO muß die Untersuchungshaft bereits beendet worden und ihre zulässige Höchstdauer abgelaufen sein. Mag auch der Dringlichkeit des Tatverdachtes und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 193 Abs 2 StPO aus der Sicht des § 193 Abs 6 StPO weiterhin ungeschmälerte Bedeutung zukommen, so reicht allerdings das (bloße) Fortbestehen der bereits bi... mehr lesen...
Norm: StPO §193 Abs6
Rechtssatz: Die Voraussetzungen für eine Haft nach § 193 Abs 6 StPO sind vor allem etwa dann gegeben, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und der Versuch einer Vorführung vergeblich geblieben ist oder dem Angeklagten schon die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil er geflüchtet ist oder sich verborgen hält. Eine dem § 193 Abs 6 StPO entsprechende Aktualisierung des Haftgru... mehr lesen...
Norm: StPO §193 Abs6
Rechtssatz: Für die Untersuchungshaft nach § 193 Abs 6 StPO bedarf es einer spezifischen Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der Richtung, daß die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Beschuldigten (Angeklagten) zu scheitern droht. Demnach müssen Umstände aktuell werden, die es notwendig machen, den Beschuldigten speziell zur Durchführung der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Solche Umstä... mehr lesen...