Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der §§ 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass Für Vernehmungen, Ausführungen und Überstellungen von Beschuldigten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 97 und 98 StVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass
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