§ 193 StPO Fortführung des Verfahrens

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 193, (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere.

  1. (2)Absatz 2Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre.
  2. (3)Absatz 3Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen.Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Absatz 2,), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen.
  3. (4)Absatz 4Ist der Staatsanwalt der Ansicht, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.
  4. (5)Absatz 5Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, daß die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.
  5. (6)Absatz 6Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.
  6. (1)Absatz einsNach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.
  7. (2)Absatz 2Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wennDie Fortführung eines nach den Paragraphen 190, oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oderder Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (Paragraphen 164,, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.
  8. (3)Absatz 3Die Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 vorliegen.Die Fortführung eines nach Paragraph 192, beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (Paragraph 192, Absatz 2,) oder die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007
Paragraph 193, (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Haft so kurz wie möglich dauere.

  1. (2)Absatz 2Die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft sowie die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre.
  2. (3)Absatz 3Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen.Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur Kenntnis, der für sich allein oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Absatz 2,), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen.
  3. (4)Absatz 4Ist der Staatsanwalt der Ansicht, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.
  4. (5)Absatz 5Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, daß die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.
  5. (6)Absatz 6Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.
  6. (1)Absatz einsNach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.
  7. (2)Absatz 2Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wennDie Fortführung eines nach den Paragraphen 190, oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn
    1. 1.Ziffer einsder Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oderder Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (Paragraphen 164,, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.
  8. (3)Absatz 3Die Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 vorliegen.Die Fortführung eines nach Paragraph 192, beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, wenn sie sich die spätere Verfolgung vorbehalten hat (Paragraph 192, Absatz 2,) oder die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2, vorliegen.

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