§ 193 StPO Fortführung des Verfahrens

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

§ 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten BehördenNach der Einstellung des Verfahrens sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daßweitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Haft so kurz wie möglich dauereStaatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.

(2) Die vorläufige Verwahrung,Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Untersuchungshaft sowieStaatsanwaltschaft anordnen, solange die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre VoraussetzungenStrafbarkeit der Tat nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre.verjährt ist und wenn

1.

der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.

(3) Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur KenntnisDie Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, der fürwenn sie sich alleindie spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Voraussetzungen des Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen Z 2 vorliegen.

(4) Ist der Staatsanwalt der Ansicht, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.

(5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, daß die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.

(6) Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

§ 193. (1) Sämtliche am Strafverfahren beteiligten BehördenNach der Einstellung des Verfahrens sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daßweitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Haft so kurz wie möglich dauereStaatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.

(2) Die vorläufige Verwahrung,Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Untersuchungshaft sowieStaatsanwaltschaft anordnen, solange die Anwendung gelinderer Mittel sind aufzuheben, sobald ihre VoraussetzungenStrafbarkeit der Tat nicht mehr vorliegen oder ihre Dauer unverhältnismäßig wäre.verjährt ist und wenn

1.

der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.

(3) Gelangt der Sicherheitsbehörde ein Umstand zur KenntnisDie Fortführung eines nach § 192 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, der fürwenn sie sich alleindie spätere Verfolgung vorbehalten hat (§ 192 Abs. 2) oder im Zusammenhalt mit den Ergebnissen bisheriger Erhebungen bewirken könnte, daß die Untersuchungshaft aufzuheben wäre (Voraussetzungen des Abs. 2), so hat sie dies unverzüglich dem Staatsanwalt mitzuteilen. Im übrigen hat sie dafür Sorge zu tragen, daß dem Staatsanwalt spätestens vor der ersten Haftverhandlung alle ihm noch nicht vorliegenden Erhebungsergebnisse in vierfacher Ausfertigung zugehen Z 2 vorliegen.

(4) Ist der Staatsanwalt der Ansicht, daß die Untersuchungshaft aufzuheben sei, so beantragt er dies beim Untersuchungsrichter, der sogleich die Enthaftung zu verfügen hat.

(5) Beantragt der Beschuldigte seine Enthaftung und spricht sich der Staatsanwalt dagegen aus, so hat der Untersuchungsrichter ohne Verzug eine Haftverhandlung anzuberaumen. Das gleiche gilt, wenn der Untersuchungsrichter der Ansicht ist, daß die Haft aufzuheben sein könnte und der Staatsanwalt der Enthaftung entgegentritt.

(6) Der Untersuchungsrichter hat die Aufhebung gelinderer Mittel zu verfügen, wenn der Beschuldigte dies beantragt und der Staatsanwalt zustimmt. Ansonsten entscheidet der Untersuchungsrichter über die Aufhebung oder Änderung gelinderer Mittel nach Anhörung des Staatsanwalts mit Beschluß. Gegen diesen Beschluß steht dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt die binnen drei Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Staatsanwalts hat aufschiebende Wirkung.

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