§ 17 StPO Verbot wiederholter Strafverfolgung

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

VI (1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Zusammensetzung

(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und Abstimmung der

Richterkollegien

§ 17. Bei Entscheidungen in Strafsachen darfdie Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit EinschlußNichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt istGesetzes bleiben hievon unberührt.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007

VI (1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Zusammensetzung

(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und Abstimmung der

Richterkollegien

§ 17. Bei Entscheidungen in Strafsachen darfdie Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit EinschlußNichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt istGesetzes bleiben hievon unberührt.

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