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VI (1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Zusammensetzung
(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und Abstimmung der
Richterkollegien
§ 17. Bei Entscheidungen in Strafsachen darfdie Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit EinschlußNichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt istGesetzes bleiben hievon unberührt.
VI (1) Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Zusammensetzung
(2) Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und Abstimmung der
Richterkollegien
§ 17. Bei Entscheidungen in Strafsachen darfdie Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Zahl der Stimmführer der Richterkollegien mit EinschlußNichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Vorsitzenden weder größer noch kleiner sein als sie in den §§ 12 bis 16 festgesetzt istGesetzes bleiben hievon unberührt.