Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAls Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, vorlagen,
2.Ziffer 2wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135, § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), undwenn die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135,, Paragraph 135 a, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3, rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (Paragraph 137,), und
3.Ziffer 3in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB),
4.Ziffer 4in den Fällen der § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 und § 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.in den Fällen der Paragraph 135, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4 und Paragraph 135 a, nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
(2)Absatz 2Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 144,, Paragraph 157, Absatz 2,).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2013,)
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.03.2025
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