Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung
1.Ziffer einseiner verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2,einer verdeckten Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2,,
2.Ziffer 2des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach § 132, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1),des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach Paragraph 132,, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (Paragraph 133, Absatz eins,),
2a.Ziffer 2 aeiner Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a,einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a,,
3.Ziffer 3einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3,einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3,,
4.Ziffer 4eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 sowieeines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, sowie
5.Ziffer 5einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135, Absatz eins,, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3,).
(2)Absatz 2Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a (Anm. 1) von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Absatz eins, angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des Paragraph 144, Absatz 3, hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 3, oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach Paragraph 135 a, Anmerkung 1) von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
(3)Absatz 3Die Anordnung und die Bewilligung der im Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme hat die Staatsanwaltschaft samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Diesem steht gegen eine Anordnung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Einspruch, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 1 Z 2a bis 5 Beschwerde zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.Die Anordnung und die Bewilligung der im Absatz eins, angeführten Ermittlungsmaßnahme hat die Staatsanwaltschaft samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Diesem steht gegen eine Anordnung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Einspruch, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Absatz eins, Ziffer 2 a bis 5 Beschwerde zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
(3a)Absatz 3 aDem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des § 135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§ 104 StPO) verlangen. § 104 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 2, 2c, Abs. 3 zweiter Satz, und 4 sowie § 127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt § 138 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 135 a, oder Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des Paragraph 135 a, kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (Paragraph 104, StPO) verlangen. Paragraph 104, Absatz eins,, Paragraph 126, Absatz eins,, 2, 2c, Absatz 3, zweiter Satz, und 4 sowie Paragraph 127, sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt Paragraph 138, Absatz 5, zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(4)Absatz 4Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 145 Abs. 2). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder Teilen von ihnen (§ 139 Abs. 4) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung dieser Ergebnisse zu überzeugen. Das Gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (Paragraph 145, Absatz 2,). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder Teilen von ihnen (Paragraph 139, Absatz 4,) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung dieser Ergebnisse zu überzeugen. Das Gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,)
In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.03.2025
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