Mit der am 9.11.1994 an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gerichteten Beschwerde wegen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in der die Bezirkshauptmannschaft Schwaz als belangte Behörde bezeichnet wird, begehrt der Beschwerdeführer, Herr B D, die Feststellungen, daß die Abnahme von Lichtbildern anläßlich der Hausdurchsuchung am 28.9.1994 in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in R und das Fehlen einer konkreten Beschlagnahmeverfügung rechtswidrig waren. Weiters w... mehr lesen...