Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 5. Mai 1994 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde "gegen die am 29.3.1993 gegen 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr erfolgte Hausdurchsuchung sowie gegen die ab dem ersterwähnten Zeitpunkt bis zum 30.3.1993 gegen 19.35 Uhr andauernde Freiheitsentziehung gemäß § 67c Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen" (Punkt 1.). Weiters wurde dem "Kostenersatzant... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §67a Abs1 Z2;B-VG Art129a Abs1 Z2;B-VG Art94;StPO 1975 §139 Abs1;StPO 1975 §140 Abs1;
Rechtssatz: Bringt der Bf vor, der (nachträglich schriftlich ausgefertigte) gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl hätte "das Gesuchte zu benennen" gehabt, weshalb eine Unvollständigkeit vorliege und sich daraus auch eine Gesetzwidrig... mehr lesen...