§ 109 StPO Definitionen

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
§ 109.Paragraph 109,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.Ziffer eins„Sicherstellung“
    1. a.Litera adie vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände, Vermögenswerte und Daten und
    2. b.Litera bdas vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Vermögenswerte,
  2. 1a.Ziffer eins a„Vermögenswerte“ Vermögenswerte jeder Art, ob körperlich oder unkörperlich, beweglich oder unbeweglich, einschließlich Vermögensrechte und Kryptowerte sowie Urkunden in jeder Form, die ein Recht auf solche Vermögenswerte oder Rechte daran belegen,
  3. 2.Ziffer 2„Beschlagnahme“
    1. a.Litera aeine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Z 1 undeine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Ziffer eins, und
    2. b.Litera bdas gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
  4. 2a.Ziffer 2 a„Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von
    1. a.Litera aDatenträgern und darauf gespeicherten Daten,
    2. b.Litera bDaten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder
    3. c.Litera cDaten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind (lit. a und b), die zuvor nach Z 1 lit. a sichergestellt wurden,Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind (Litera a und b), die zuvor nach Ziffer eins, Litera a, sichergestellt wurden,
    zum Zweck der Auswertung von Daten,
  5. 2b.Ziffer 2 b„Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der gerichtlichen Entscheidung nach Z 2a in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang,„Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der gerichtlichen Entscheidung nach Ziffer 2 a, in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang,
  6. 2c.Ziffer 2 c„Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes,
  7. 2d.Ziffer 2 d„Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 2b) erfolgt,„Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Ziffer 2 b,) erfolgt,
  8. 2e.Ziffer 2 e„Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der gerichtlichen Entscheidung (Z 2a) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz,„Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der gerichtlichen Entscheidung (Ziffer 2 a,) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz,
  9. 3.Ziffer 3„Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (§§ 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015),„Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (Paragraphen 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,),
  10. 4.Ziffer 4„Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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