§ 108 StPO Antrag auf Einstellung

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (§ 210) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen.Die Dauer des Ermittlungsverfahrens darf bis zur Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder bis zur Einbringung der Anklage (Paragraph 210,) grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder
    2. 2.Ziffer 2der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.
  3. (3)Absatz 3Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (§§ 190 bis 192) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Wurde der Antrag innerhalb des ersten Monats ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht, beträgt diese Frist sechs Wochen. Sie kann den Antrag auch teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen. Wird im Fall eines Antrags nach Abs. 2 Z 2 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) behauptet, so hat die Staatsanwaltschaft zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens und dazu Stellung zu nehmen, warum ihr eine Einhaltung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nicht möglich war. § 106 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen und kann sich auch auf die Einstellung wegen einzelner Straftaten beziehen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren einzustellen (Paragraphen 190 bis 192) oder den Antrag längstens binnen vier Wochen mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Wurde der Antrag innerhalb des ersten Monats ab Beginn des Strafverfahrens eingebracht, beträgt diese Frist sechs Wochen. Sie kann den Antrag auch teils auf die eine, teils auf die andere Art erledigen. Wird im Fall eines Antrags nach Absatz 2, Ziffer 2, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) behauptet, so hat die Staatsanwaltschaft zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls zu den Gründen für die Dauer des Ermittlungsverfahrens und dazu Stellung zu nehmen, warum ihr eine Einhaltung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens nicht möglich war. Paragraph 106, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. Bezieht sich der Antrag des Beschuldigten auf mehrere Straftaten, so kann das Gericht den Antrag auch teils mit Abweisung und teils mit Einstellung erledigen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2 Z 1 oder 2 besteht, das Gericht jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 9) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens feststellt, kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen.Das Gericht hat den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn er nicht vom Beschuldigten eingebracht wurde, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden. Bezieht sich der Antrag des Beschuldigten auf mehrere Straftaten, so kann das Gericht den Antrag auch teils mit Abweisung und teils mit Einstellung erledigen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss auf Einstellung des Verfahrens hat aufschiebende Wirkung. Soweit kein Grund für eine Einstellung des Verfahrens nach Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 besteht, das Gericht jedoch eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Paragraph 9,) im Hinblick auf die Intensität des Tatverdachtes und das Verhalten des Beschuldigten im Verhältnis zum Umfang der Ermittlungen, der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und der Anzahl der Beteiligten des Verfahrens feststellt, kann es der Staatsanwaltschaft konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen auftragen.
  5. (5)Absatz 5Wurde die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten, so hat das Gericht, soweit es nicht nach Abs. 2 und Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Abs. 4 letzter Satz) vorliegt. § 105 Abs. 2 gilt sinngemäß.Wurde die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens überschritten, so hat das Gericht, soweit es nicht nach Absatz 2 und Absatz 4, erster und zweiter Satz vorgeht, auszusprechen, dass sich die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um bis zu zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung verlängert, sowie ob eine der Staatsanwaltschaft anzulastende Verletzung des Beschleunigungsgebots (Absatz 4, letzter Satz) vorliegt. Paragraph 105, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Abs. 5 verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auf die in Abs. 3 bezeichnete Weise und das Gericht wiederum nach den vorangehenden Absätzen vorzugehen.Kann das Ermittlungsverfahren auch nicht vor Ablauf der nach Absatz 5, verlängerten Frist beendet werden, so hat die Staatsanwaltschaft von Amts wegen auf die in Absatz 3, bezeichnete Weise und das Gericht wiederum nach den vorangehenden Absätzen vorzugehen.
  7. (7)Absatz 7Die Frist nach Abs. 1 wird durch die in § 58 Abs. 3 Z 2 StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst. Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach § 112 und § 112a sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Ermittlungsanordnungen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach § 197 abgebrochenes oder ein nach den §§ 190 bis 192 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach § 215, § 352 Abs. 1 oder § 485 Abs. 1 Z 2 wiedereröffnet, so werden jene Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 5 erster Satz nicht eingerechnet.Die Frist nach Absatz eins, wird durch die in Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB genannten Verfahrenshandlungen für jeden Beschuldigten, gegen den sich diese gerichtet haben, ausgelöst. Zeiten eines gerichtlichen Verfahrens nach Paragraph 112 und Paragraph 112 a, sowie Zeiten der Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder Ermittlungsanordnungen durch ausländische Justizbehörden sind nicht in die Frist einzurechnen. Wird ein nach Paragraph 197, abgebrochenes oder ein nach den Paragraphen 190 bis 192 beendetes Verfahren fortgeführt oder ein Ermittlungsverfahren nach Paragraph 215,, Paragraph 352, Absatz eins, oder Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2, wiedereröffnet, so werden jene Zeiten, in denen das Verfahren unterbrochen oder eingestellt war, in die Fristen nach Absatz eins und Absatz 5, erster Satz nicht eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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