Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsEine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Drittschuldners,
2.Ziffer 2eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Art, Umfang und Höhe,
3.Ziffer 3die Mitteilung, dass der Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.die Mitteilung, dass der Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.
(2)Absatz 2Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (§ 111 Abs. 3).Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (Paragraph 111, Absatz 3,).
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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