§ 105 StPO Bewilligung von Zwangsmitteln

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer Zwangsmittel zu entscheiden. Für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (§ 101 Abs. 3) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach § 169 wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.Das Gericht hat über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie auf Bewilligung bestimmter anderer Zwangsmittel zu entscheiden. Für die Durchführung einer von ihm bewilligten Maßnahme (Paragraph 101, Absatz 3,) hat das Gericht eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Im Fall einer Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme nach Paragraph 169, wird in die Frist die Zeit der Gültigkeit der Ausschreibung nicht eingerechnet, doch hat die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Festnahme noch vorliegen.
  2. (2)Absatz 2Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 1 aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder von Amts wegen vornehmen. Es kann auch von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei tatsächliche Aufklärungen aus den Akten und die Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der bewilligten Maßnahme und der weiteren Ermittlungen verlangen. Nach Verhängung der Untersuchungshaft kann das Gericht anordnen, dass ihm Kopien der im § 52 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge übermittelt werden.Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag nach Absatz eins, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die Kriminalpolizei anordnen oder von Amts wegen vornehmen. Es kann auch von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei tatsächliche Aufklärungen aus den Akten und die Übermittlung eines Berichts über die Durchführung der bewilligten Maßnahme und der weiteren Ermittlungen verlangen. Nach Verhängung der Untersuchungshaft kann das Gericht anordnen, dass ihm Kopien der im Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Aktenstücke auch in weiterer Folge übermittelt werden.
  3. (3)Absatz 3Wird die Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch das Gericht vorläufig mündlich bewilligt, hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der Staatsanwaltschaft und die Gründe für die Dringlichkeit in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten. Im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes (§ 38, § 39 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. 217/1896) darf eine Bewilligung von Zwangsmitteln nur erfolgen, wenn damit nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden zugewartet werden kann.Wird die Durchführung einer Zwangsmaßnahme durch das Gericht vorläufig mündlich bewilligt, hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Vorbringens der Staatsanwaltschaft und die Gründe für die Dringlichkeit in einem Amtsvermerk (Paragraph 95,) festzuhalten. Im Rahmen der Rufbereitschaft oder des Journaldienstes (Paragraph 38,, Paragraph 39, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. 217/1896) darf eine Bewilligung von Zwangsmitteln nur erfolgen, wenn damit nicht bis zum Beginn der nächsten gerichtlichen Dienststunden zugewartet werden kann.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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