Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsEin Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
(2)Absatz 2Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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