Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Staatsanwaltschaft hat ihre Anordnungen und Genehmigungen an die Kriminalpolizei gemäß deren Zuständigkeit zu richten. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen hat sie zu begründen und schriftlich auszufertigen. In dringenden Fällen können aber auch solche Anordnungen und Genehmigungen vorläufig mündlich übermittelt werden. Anstelle einer schriftlichen Ausfertigung ist auch die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder sonst unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung zulässig.
(2)Absatz 2Eine Ausfertigung hat jedenfalls zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Staatsanwaltschaft,
2.Ziffer 2die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit er bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung,
3.Ziffer 3die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
4.Ziffer 4eine Information über die Rechte des von der Anordnung oder Genehmigung Betroffenen.
(3)Absatz 3Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (§§ 38, 39 GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (§ 105 Abs. 1) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt.Im Fall einer im Rahmen der Rufbereitschaft bzw. des Journaldienstes (Paragraphen 38,, 39 GOG) erteilten gerichtlichen Bewilligung (Paragraph 105, Absatz eins,) hat die Anordnung der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei bis zum Ablauf des zweiten folgenden Werktages zu erfolgen, widrigenfalls die Bewilligung außer Kraft tritt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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