Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 11. Juni 1996 verpflichtete die belangte Behörde gemäß § 65 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG) den Beschwerdeführer, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich zur erkennungsdienstlichen Behandlung zu einem näher angeführten Zeitpunkt beim Gendarmerieposten Oberpullendorf persönlich... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)25/01 Strafprozess41/01 Sicherheitsrecht
Norm: B-VG Art94;SPG 1991 §16 Abs2;SPG 1991 §16 Abs3;SPG 1991 §22 Abs3;SPG 1991 §57;SPG 1991 §58;SPG 1991 §65;SPG 1991 §77;StPO 1975 §105;StPO 1975 §107;
Rechtssatz: Erkennungsdienstliche Maßnahmen - für diese gilt gem § 22 Abs 3 letzter Satz SPG 1991 die Einschränkung auf die Vorbeugung gegen weitere gefährliche Angriffe nicht - ... mehr lesen...