Norm: StPO §101 Abs3StPO §105 Abs1StPO §105 Abs2
Rechtssatz: Das Erfordernis der
Begründung: eines Antrags der Staatsanwaltschaft ist allein am Zweck zu messen, dem Gericht eine Tatsachengrundlage für eine rechts? und sachrichtige Entscheidung zu vermitteln, wobei die staatsanwaltschaftliche
Begründung: nicht jenen Anforderungen entsprechen muss, die an einen gerichtlichen Beschluss oder ein Urteil gestellt werden. Bei einem Antrag auf Bewilligun... mehr lesen...