Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsKriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§ 99 Abs. 1).Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (Paragraph 99, Absatz eins,).
(2)Absatz 2Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den §§ 104 und 105 Abs. 2 oder auf Grund eines Einspruchs tätig.Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den Paragraphen 104 und 105 Absatz 2, oder auf Grund eines Einspruchs tätig.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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