§ 5 StPHVO Räume für Zwecke der Kommunikation

StPHVO - Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche etc.) müssen an die Anzahl der Heimbewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.

(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Heimbewohner entsprechen.

(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.

In Kraft seit 23.10.2004 bis 31.12.9999
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