(1) Pflegeheime sind in Pflegeeinheiten zu gliedern.
(2) Eine Pflegeeinheit umfasst maximal 50 Heimbewohner und hat jedenfalls folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
– | Zimmer der Heimbewohner | |||||||||
– | Heimbewohneraufenthaltsbereiche |
(3) In jedem Pflegeheim müssen folgende Funktions- und Nebenräume in ausreichender Anzahl und dem jeweiligen Zweck entsprechend zur Verfügung stehen:
- | Pflegestützpunkt | |||||||||
- | Pflegebad | |||||||||
- | Therapieraum | |||||||||
- | Räume für Zwecke der Kommunikation und | |||||||||
- | Nebenräume (Lager, Andachtsraum und dgl.) |
(4) Die gemeinsame Nutzung von Funktions- und Nebenräumen durch Pflegeeinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen bzw. Einschränkungen zulässig:
1) | Die Pflegeinheiten liegen auf einer Geschoßebene oder sind durch einen Bettenlift verbunden. | |||||||||
2) | Für je 50 Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ein Pflegebad vorzusehen. Sind mehr als zwei Drittel der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in Einzelzimmern untergebracht, erhöht sich diese Zahl auf 55. | |||||||||
3) | Pflegeheime, die über mehr als 30 Doppelzimmer verfügen, benötigen für je weitere 30 Doppelzimmer einen zusätzlichen Therapieraum. | |||||||||
4) | Unabhängig von den Voraussetzungen nach Z 1 können voll ausgestattete Pflegestützpunkte als Funktionsräume in den Pflegeeinheiten durch einen zentralen Stützpunkt ersetzt werden, wenn in jeder Pflegeeinheit ein Arbeitsbereich für die Pflege zur Verfügung steht, der die Anforderungen nach § 3 lit. a bis g erfüllt. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013
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