§ 4 StPHVO Pflegebad

StPHVO - Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Pflegebad hat jedenfalls folgende Ausstattungsmerkmale aufzuweisen:

a)

freistehende, unterfahrbare und von drei Seiten zugängliche Hubbadewanne;

b)

Badewannenlift;

c)

leibstuhlüberfahrbares Wandhänge-WC mit Flachspülschale und beidseitigen Stütz- oder Winkel-griffen;

d)

rollstuhlunterfahrbarer Waschtisch, Einmal-Handtuchspender, Seifenspender, Desinfektionsmittelspender, Abwurfbehältnis;

e)

Notruf, der im Bereich der Hubbadewanne und des WC bedienbar ist;

f)

Abstellfläche für Pflegeutensilien;

g)

Kleiderablage oder Haken;

h)

Tür mit Notentriegelung;

i)

Vorrichtung zur Kennzeichnung, ob das Pflegebad besetzt ist;

j)

Vorkehrung zur Anhebung der üblichen Raumtemperatur;

k)

wirksamer Sicht- und falls erforderlich Sonnenschutz für Fenster.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2013

In Kraft seit 21.08.2013 bis 31.12.9999
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