(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein.
(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht -größer als 2 cm sein. Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Außentüren, die der direkten Witterung ausgesetzt sind, dürfen höchstens 3 cm betragen.
(3) Auf beiden Seiten folgender Türen muss ein Anfahrbereich mit mindestens 120 cm Tiefe und mindestens 150 cm Breite vorgesehen werden, der durch keinerlei Einbauten eingeschränkt werden darf:
– | Türen im Gangbereich, | |||||||||
– | Türen zu Pflegebädern, | |||||||||
– | Eingangstüren, | |||||||||
– | Türen zu Therapieräumen, | |||||||||
– | Türen zu Gemeinschaftsräumen. |
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