§ 6 StPHVO Barrierefreiheit

StPHVO - Steiermärkische Pflegeheimverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zumindest ein Eingang, möglichst der Haupteingang, und ein Aufzug des Gebäudes müssen stufenlos erreichbar sein.

(2) Türschwellen und Niveauunterschiede sollen vermieden werden. Notwendige Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Innentüren dürfen nicht -größer als 2 cm sein. Türanschläge sowie Niveauunterschiede bei Außentüren, die der direkten Witterung ausgesetzt sind, dürfen höchstens 3 cm betragen.

(3) Auf beiden Seiten folgender Türen muss ein Anfahrbereich mit mindestens 120 cm Tiefe und mindestens 150 cm Breite vorgesehen werden, der durch keinerlei Einbauten eingeschränkt werden darf:

Türen im Gangbereich,

Türen zu Pflegebädern,

Eingangstüren,

Türen zu Therapieräumen,

Türen zu Gemeinschaftsräumen.

In Kraft seit 23.10.2004 bis 31.12.9999
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