§ 2 StPHG 2003

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.2024

(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als viersechs Personen gepflegt und betreut werden.

(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu viersechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.

(2a) Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen.

(3) Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen.

(4) Einem Haushaltsverband angehörig sind Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts drei Jahre unterschreitet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 25.09.2010 bis 31.07.2011

(1) Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als viersechs Personen gepflegt und betreut werden.

(2) Pflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu viersechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden.

(2a) Psychiatrische Familienpflegeplätze sind stationäre Einrichtungen, in denen höchstens zwei Personen betreut und gepflegt werden, die chronisch psychisch krank und/oder geistig behindert sind und die vorwiegend psychiatrischer Betreuung bedürfen.

(3) Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen.

(4) Einem Haushaltsverband angehörig sind Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts drei Jahre unterschreitet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 66/2011

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