§ 17b StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.Die Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. Paragraph 17 a, gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über Zahl und Qualifikation des vorhandenen Personals,
    2. 2.Ziffer 2ein Konzept, insbesondere über die Art und Intensität der psychiatrischen Betreuung, die Kriterien für die Auswahl der psychiatrischen Familienpflegeplätze und Voraussetzungen für die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung durch die Familien und
    3. 3.Ziffer 3eine Liste von zumindest 50 gem. § 17c bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.eine Liste von zumindest 50 gem. Paragraph 17 c, bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Die Erbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel fest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
  5. (5)Absatz 5Der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat raschest für eine den Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.

Anm§ 17b StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. § 17a gewährleisten.Die Erbringung der psychiatrischen Familienpflege bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, fachlichen und organisatorischen Gegebenheiten eine ausreichende und den individuellen Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Qualität und Kontinuität der psychiatrischen Betreuung im Sinne der Ziele gem. Paragraph 17 a, gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben über Zahl und Qualifikation des vorhandenen Personals,
    2. 2.Ziffer 2ein Konzept, insbesondere über die Art und Intensität der psychiatrischen Betreuung, die Kriterien für die Auswahl der psychiatrischen Familienpflegeplätze und Voraussetzungen für die Sicherstellung der erforderlichen Betreuung durch die Familien und
    3. 3.Ziffer 3eine Liste von zumindest 50 gem. § 17c bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.eine Liste von zumindest 50 gem. Paragraph 17 c, bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätzen, bei denen die zu betreuenden Personen untergebracht werden sollen.
  3. (3)Absatz 3Die Erbringer der psychiatrischen Familienpflege haben der Landesregierung jeden Wechsel der von ihnen herangezogenen psychiatrischen Familienpflegeplätze anzuzeigen.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu kontrollieren. Stellt sie Mängel fest, hat sie deren Behebung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so ist die Bewilligung zu entziehen. Bei Gefahr im Verzug, wenn das Leben oder die Gesundheit der betreuten Personen gefährdet ist, hat die Landesregierung die Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
  5. (5)Absatz 5Der Erbringer der psychiatrischen Familienpflege, dem die Bewilligung entzogen wurde, hat raschest für eine den Bedürfnissen der zu betreuenden Personen entsprechende Betreuung zu sorgen.

Anm§ 17b StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, LGBl. Nr. 177/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 177 aus 2013,

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