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(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und auf Pflegeplätzepsychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. | familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen; | |||||||||
2. | Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005
(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und auf Pflegeplätzepsychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. | familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen; | |||||||||
2. | Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005