§ 1 StPHG 2003 Anwendungsbereich

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.2024

(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und auf Pflegeplätzepsychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

Stand vor dem 01.09.2005

In Kraft vom 01.11.2003 bis 01.09.2005

(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und auf Pflegeplätzepsychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

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