§ 1 StPHG 2003 (weggefallen)

Stmk. Pflegeheimgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung§ 1 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 02.09.2005 bis 31.12.2024
(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime, Pflegeplätze und psychiatrische Familienpflegeplätze Anwendung§ 1 StPHG 2003 seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen;

2.

Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005

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