(1) Die Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen.
(2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a)
1. | Zutritt zu den Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten und Campingplätzen (Geschäftsräumlichkeiten und den für die Nächtigung bereitgestellten Plätzen und Räumlichkeiten) zu gewähren, | |||||||||
2. | Einsicht in die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Aufschreibungen gemäß § 5 und die Gästeblätter, sowie in das elektronische Meldesystem zu gewähren und | |||||||||
3. | die für die Ermittlung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017
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