§ 7a StNFWAG

StNFWAG - Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7a StNFWAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7a StNFWAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7a StNFWAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7a StNFWAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7a StNFWAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StNFWAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 StNFWAG
§ 8 StNFWAG