Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
Paragraph 3,
Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
1.Ziffer einsKinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2.Ziffer 2
a)Litera aSchüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,
b)Litera bStudenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;
3.Ziffer 3Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in
a)Litera aKrankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66,Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 66,
b)Litera bvollstationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2024,vollstationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,,
c)Litera cEinrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004,Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004,,
d)Litera dstationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998,stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,,
e)Litera eEinrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 138/2013,Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2013,,
f)Litera fErholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;
4.Ziffer 4Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;
5.Ziffer 5Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;
6.Ziffer 6Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen.
7.Ziffer 7Fremde, für die Dauer der Gewährung von Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder einer organisierten Unterkunft des Landes.
Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz) gelten nicht als Unterbrechung.Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß Paragraphen 3 und 4 Arbeitsruhegesetz) gelten nicht als Unterbrechung.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 StNFWAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 StNFWAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 StNFWAG