Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsDie Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.Die Einhebungspflichtigen haben die in Paragraph 2, genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (Paragraph 2,) der Gemeinde anzuzeigen.
(2)Absatz 2Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, des E-Commerce-Gesetzes.
(3)Absatz 3Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermittelnDie Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln
1. Ziffer einsdie für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinn des § 2 Z. 2 des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates,die für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates,
2.Ziffer 2eine Aufstellung über die abgeschlossenen Buchungen des vorangegangenen Quartals bis zum 15. des folgenden Quartals.
(4)Absatz 4Werden von Diensteanbietern/Diensteanbieterinnen keine Daten nach Abs. 3 übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung (BAO) an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.Werden von Diensteanbietern/Diensteanbieterinnen keine Daten nach Absatz 3, übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß Paragraph 48 b, Absatz 2 a, der Bundesabgabenordnung (BAO) an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des Paragraph 48 b, Absatz 2 a, BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,
In Kraft seit 21.09.2024 bis 31.12.9999
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