§ 7 StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen.

(2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a)

1.

Zutritt zu den Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten und Campingplätzen (Geschäftsräumlichkeiten und den für die Nächtigung bereitgestellten Plätzen und Räumlichkeiten) zu gewähren,

2.

Einsicht in die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Aufschreibungen gemäß § 5 und die Gästeblätter, sowie in das elektronische Meldesystem zu gewähren und

3.

die für die Ermittlung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 27.05.2014 bis 31.12.2017

(1) Die Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen.

(2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a)

1.

Zutritt zu den Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten und Campingplätzen (Geschäftsräumlichkeiten und den für die Nächtigung bereitgestellten Plätzen und Räumlichkeiten) zu gewähren,

2.

Einsicht in die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Aufschreibungen gemäß § 5 und die Gästeblätter, sowie in das elektronische Meldesystem zu gewähren und

3.

die für die Ermittlung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017

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