§ 10 StNFWAG

StNFWAG - Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Paragraph 10,

50Ziffer 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.% der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz 3, Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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