§ 10 StNFWAG

StNFWAG - Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024
Paragraph 10,
  1. (1)Absatz eins50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz 3, Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonates an das Land abzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Erträge aus der Ferienwohnungsabgabe gebühren zur Gänze der Gemeinde, die diese tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.2022
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