§ 12 StNFWAG

StNFWAG - Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Melde- und Informationspflichten nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1984, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 118/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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