Gesamte Rechtsvorschrift StNFWAG

Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz - StNFWAG

StNFWAG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.10.2024

§ 1 StNFWAG


Paragraph eins,

Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.Die in diesem Gesetz geregelte Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

§ 2 StNFWAG


Paragraph 2,
  1. (1)Absatz einsAbgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
    1. a)Litera ain einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb,
    2. b)Litera bauf einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz oder
    3. c)Litera cin einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Es ist gleichgültig, ob das Entgelt vom Unterkunftsnehmer oder durch Dritte für diesen geleistet wird.
  2. (2)Absatz 2Unter einem Camping-, Wohnwagen- bzw. Mobilheimplatz im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche zu verstehen, die zum Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder Mobilheimen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt bereitgestellt wird und für eine Unterkunftnahme genutzt wird.
  3. (3)Absatz 3Unter einem Mobilheim ist ein freistehendes, im Ganzen oder in Teilen transportables Wohnobjekt samt Zubehör (Türvorbauten, Schutzdächer, Freitreppen, Veranden, Gerätehütten und dgl.) zu verstehen, welches während der Freizeit benutzt wird und der Erholung dient.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,

§ 3 StNFWAG


Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:

1.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;

2.

a)

Schüler und (Begleit-)Personen, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung der Schule (z. B. Schulschikurse, Schulausflüge, Lehrkurse) oder zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung Unterkunft nehmen,

b)

Studenten und Lehrpersonen einer Hochschule oder Fachhochschule mit einem vorübergehenden Wohnsitz am Studienort;

3.

Nächtigende und Pfleglinge sowie das Personal in

a)

Krankenanstalten im Sinne des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999, LGBl. Nr. 66,

b)

Pflegeheimen im Sinne des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77,

c)

Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004,

d)

stationären Einrichtungen im Sinne des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998,

e)

Einrichtungen und Heimen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 138/2013,

f)

Erholungsheimen des Kriegsopferverbandes Steiermark;

4.

Personen, die zu Erholungszwecken bei Privaten oder in Beherbergungsbetrieben Unterkunft nehmen, wenn sie nachweisen, dass für die Kosten eine Gebietskörperschaft, die öffentliche Fürsorge oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege ganz oder zum überwiegenden Teil aufkommen;

5.

Personen, die ununterbrochen länger als zwei Monate in einer Gemeinde Unterkunft nehmen, ab Beginn des dritten Monats;

6.

Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen.

7.

Fremde, für die Dauer der Gewährung von Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder einer organisierten Unterkunft des Landes.

Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß §§ 3 und 4 Arbeitsruhegesetz) gelten nicht als Unterbrechung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018

§ 4 StNFWAG


Paragraph 4,
  1. (1)Absatz einsDie Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2 Euro und in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro.
  2. (2)Absatz 2Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie auf Camping-, Wohnwagen-,Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
  3. (2a)Absatz 2 aFür eine dauernd, zumindest für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten, abgestellte mobile Unterkunft ist die Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschbetrag in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Benützer/die Benützerin der Stellfläche auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz.
  4. (3)Absatz 3Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
  5. (4)Absatz 4Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit Dezember 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. Dezember des auf die Überschreitung der 10% Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/1982, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 46/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1982,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

§ 4a StNFWAG


Paragraph 4 a,
  1. (1)Absatz einsDie Einhebungspflichtigen haben die in § 2 genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (§ 2) der Gemeinde anzuzeigen.Die Einhebungspflichtigen haben die in Paragraph 2, genannten Unterkünfte unter Bekanntgabe der Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Abgabepflicht (Paragraph 2,) der Gemeinde anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des § 3 Z. 1 des E-Commerce-Gesetzes.Die Einhebungspflichtigen haben bei der Ersichtlichmachung des Entgelts für die Unterkunft die zu entrichtende Nächtigungsabgabe separat auszuweisen. Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, des E-Commerce-Gesetzes.
  3. (3)Absatz 3Die Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermittelnDie Diensteanbieter/Diensteanbieterinnen im Sinn des Paragraph 3, Ziffer 2, des E-Commerce-Gesetzes haben im Bereich der Privatunterkünfte den Gemeinden in maschinenlesbarer Form zu übermitteln
    1. 1. Ziffer einsdie für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinn des § 2 Z. 2 des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates,die für den Abgabenvollzug erforderlichen Informationen, insbesondere die Identitätsdaten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, des E-Government-Gesetzes und die Erreichbarkeitsdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftsgeber/Unterkunftsgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächstfolgenden Monates,
    2. 2.Ziffer 2eine Aufstellung über die abgeschlossenen Buchungen des vorangegangenen Quartals bis zum 15. des folgenden Quartals.
  4. (4)Absatz 4Werden von Diensteanbietern/Diensteanbieterinnen keine Daten nach Abs. 3 übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung (BAO) an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des § 48b Abs. 2a BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.Werden von Diensteanbietern/Diensteanbieterinnen keine Daten nach Absatz 3, übermittelt oder bestehen Bedenken bezüglich der Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Daten, können die Gemeinden, wenn dies für die Abgabenerhebung erforderlich ist, eine Anfrage gemäß Paragraph 48 b, Absatz 2 a, der Bundesabgabenordnung (BAO) an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes richten. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr nach Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Aufzeichnungen, welche einen Bezug zur jeweiligen Gemeinde aufweisen, unter den Voraussetzungen des Paragraph 48 b, Absatz 2 a, BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden) an die Gemeinden zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,

§ 5 StNFWAG


Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufzeichnungen über alle eingehobenen und entrichteten Nächtigungsabgaben zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

§ 6 StNFWAG


(1) Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen.

(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.

(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998

§ 6a StNFWAG


(1) Die Gemeinde kann zur Durchführung der Kontrolle der Einhebungspflichtigen Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Die Behörde hat dem Kontrollorgan unmittelbar nach der Angelobung einen Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen der Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben dem Bürgermeister monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist der Bürgermeister unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinne des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid. Bestellungs- und Abberufungsverfahren sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2014

§ 7 StNFWAG


(1) Die Steiermärkischen Landesregierung ist berechtigt, durch behördlich legitimierte Organe die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen.

(2) Die Einhebungspflichtigen haben den Organen des Landes (Abs. 1 und § 7a) und der Gemeinde (§§ 6 und 6a)

1.

Zutritt zu den Beherbergungsbetrieben, Schutzhütten und Campingplätzen (Geschäftsräumlichkeiten und den für die Nächtigung bereitgestellten Plätzen und Räumlichkeiten) zu gewähren,

2.

Einsicht in die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Aufschreibungen gemäß § 5 und die Gästeblätter, sowie in das elektronische Meldesystem zu gewähren und

3.

die für die Ermittlung der Abgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017

§ 7a StNFWAG


(1) Die Landesregierung kann zur Überprüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen sowie zur Überwachung der Mitwirkung der Gemeinden Kontrollorgane bestellen.

(2) Zu Kontrollorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind. Personen sind persönlich geeignet, wenn sie die in § 3 Steiermärkisches Aufsichtsorgangesetz (StAOG) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Fachliche Voraussetzung sind umfassende Kenntnisse der ihrer Tätigkeit zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften und der Rechte und Pflichten eines Kontrollorgans. Die fachlichen Kenntnisse sind der Landesregierung anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(3) Das Kontrollorgan hat vor der Behörde dem für die Vollziehung der Nächtigungsabgabe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dem Kontrollorgan ist unmittelbar nach der Angelobung ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen den Einhebungspflichtigen vorzuweisen. Für Änderungen des Dienstausweises und dessen Rückgabe gilt § 6 Abs. 5 und 6 StAOG.

(4) Die Kontrollorgane haben der Landesregierung monatlich umfassend über die von ihnen durchgeführten Kontrollen Bericht zu erstatten. Über die Verweigerung der Prüfung ist die Landesregierung unmittelbar zu informieren. Die Kontrollorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihrer Tätigkeit Beamte im Sinn des § 74 StGB.

(5) Für die Beendigung der Funktion als Kontrollorgan und die Abberufung gilt § 8 StAOG mit Ausnahme des Abs. 2 Z. 4.

(6) Bestellung und Abberufung der Kontrollorgane erfolgen mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

§ 8 StNFWAG


(1) Die Kosten der Kontrolle durch die Steiermärkischen Landesregierung (oder den Bürgermeister) sind vom Einhebungspflichtigen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 zu ersetzen, wenn durch die Kontrolle Mängel bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt wurden, die durch ein Verschulden des Einhebungspflichtigen verursacht worden sind. Die Steiermärkischen Landesregierung (oder der Bürgermeister) hat dem Einhebungspflichtigen den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Der Kostenersatz beträgt 20 v. H. des festgestellten Abgabenrückstandes. Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 36 Euro nicht übersteigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 87/2013

§ 9 StNFWAG (weggefallen)


§ 9 StNFWAG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 9a StNFWAG (weggefallen)


§ 9a StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 9b StNFWAG (weggefallen)


§ 9b StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 9c StNFWAG (weggefallen)


§ 9c StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 9d StNFWAG (weggefallen)


§ 9d StNFWAG seit 01.01.2023 weggefallen.

§ 10 StNFWAG


Paragraph 10,

50Ziffer 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (§ 27 Abs. 3 und § 37 Abs. 3 Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 4 Abs. 4 Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.% der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe gebühren der Gemeinde, die diesen Anteil tourismusfördernden Zwecken zu widmen hat. In Tourismusgemeinden ist der Gemeindeanteil bis zum 15. des Folgemonates an den jeweiligen Tourismusverband zu überweisen (Paragraph 27, Absatz 3 und Paragraph 37, Absatz 3, Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992). Die Tourismusverbände sind verpflichtet, diesen Anteil zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Paragraph 4, Absatz 4, Stmk. Tourismusgesetz 1992) zu verwenden. Die restlichen 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungsabgabe sind von der Gemeinde bis zum 15. des Folgemonats an das Land abzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

§ 11 StNFWAG


Der dem Land Steiermark zufallende Anteil an der Nächtigungsabgabe ist für Förderungen nach dem Stmk. Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 9/2003

§ 12 StNFWAG


Wer als Diensteanbieter/Diensteanbieterin im Sinn des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes die Melde- und Informationspflichten nach § 4a Abs. 3 verletzt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/1984, LGBl. Nr. 23/1990, LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 118/2017

§ 13 StNFWAG


Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998

§ 13a StNFWAG


Paragraph 13 a,
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. a)Litera aArbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2022;Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022;
    2. b)Litera bFinanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012;Finanz-Verfassungsgesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 51/2012;
    3. c)Litera cE-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 182/2023;E-Commerce-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 182/2023;
    4. d)Litera dBundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 201/2023;Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 201/2023;

             e)       Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, BGBl. II Nr. 490/2020.         e)       Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2020,.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,

§ 13b StNFWAG


Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2017/305/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 118/2017

§ 14 StNFWAG


  1. (1)Absatz einsDie Neufassung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1982 ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph 4, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1982, ist mit 1. Mai 1982 in Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2Die Neufassung der §§ 3 Z 2 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 55/1984 ist mit 27. September 1984 in Kraft getreten.Die Neufassung der Paragraphen 3, Ziffer 2 und 12 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1984, ist mit 27. September 1984 in Kraft getreten.
  3. (3)Absatz 3Die Neufassung des § 1, der Überschrift nach § 1, des § 2, der Entfall der Z 4 des § 3, die Umbenennung der Z 5 bis 7 des § 3, die Neufassung der Z 7 des § 3, der §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Halbsatz, 6 Abs. 1, 2 und 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9a bis 9d, 10 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/1990 ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph eins,, der Überschrift nach Paragraph eins,, des Paragraph 2,, der Entfall der Ziffer 4, des Paragraph 3,, die Umbenennung der Ziffer 5 bis 7 des Paragraph 3,, die Neufassung der Ziffer 7, des Paragraph 3,, der Paragraphen 4, Absatz eins,, 4 Absatz 2, erster Halbsatz, 6 Absatz eins,, 2 und 3, 7 Absatz 2,, 8 Absatz eins,, 9a bis 9d, 10 und 12 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990, ist mit 29. März 1990 in Kraft getreten.
  4. (4)Absatz 4Die Neufassung der §§ 3 Z 3 und 9a Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/1994 ist mit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.Die Neufassung der Paragraphen 3, Ziffer 3 und 9a Absatz 6, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1994, ist mit 25. Oktober 1994 in Kraft getreten.
  5. (5)Absatz 5Die Neufassung der Überschrift und der Überschrift des I. Abschnittes, der §§ 1, 2 lit. c, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, der Überschrift des II. Abschnittes, der §§ 9a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, 9b Abs. 3, 9c Abs. 1 und Abs. 2, 9d, 10 Abs. 1, 12 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 39/1998 ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.Die Neufassung der Überschrift und der Überschrift des römisch eins. Abschnittes, der Paragraphen eins,, 2 Litera c,, 4 Absatz eins,, 6 Absatz eins,, 7 Absatz eins,, der Überschrift des römisch II. Abschnittes, der Paragraphen 9 a, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 7,, 9b Absatz 3,, 9c Absatz eins und Absatz 2,, 9d, 10 Absatz eins,, 12 und 13 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998, ist mit 1. September 1998 in Kraft getreten.
  6. (6)Absatz 6Die Aufhebung des § 9b Abs. 3 auf Grund der Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000 ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.Die Aufhebung des Paragraph 9 b, Absatz 3, auf Grund der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2000, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft getreten.
  7. (7)Absatz 7Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, § 9b Abs. 1 und 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.Die Neufassung der Paragraphen 4, Absatz eins,, 8 Absatz 2,, Paragraph 9 b, Absatz eins und 12 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001, ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
  8. (8)Absatz 8Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 9b Abs. 1 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft.Die Neufassung der Paragraphen 4, Absatz eins,, 9b Absatz eins und 3 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2002, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die Neufassung des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 11, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die Neufassung der §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9a Abs. 6, 10 Abs. 1 und Abs. 2 und 13a durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2005 tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.Die Neufassung der Paragraphen 3,, 4 Absatz eins und Absatz 2,, 9a Absatz 6,, 10 Absatz eins und Absatz 2 und 13a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005, tritt mit dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2005, in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die Änderung des § 9a Abs. 3 und des § 9d Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 9 a, Absatz 3 und des Paragraph 9 d, Absatz eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die Änderung der §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 1, des § 9b Abs. 2 und des § 9d Abs. 1 sowie der Entfall der §§ 9 und 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung der Paragraphen eins,, 3 und 7 Absatz eins und 2, des Paragraph 8, Absatz eins,, des Paragraph 9 b, Absatz 2 und des Paragraph 9 d, Absatz eins, sowie der Entfall der Paragraphen 9 und 15 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13Die Änderung des Gesetzestitels, des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014  treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.Die Änderung des Gesetzestitels, des Paragraph 4, Absatz eins und 2 und des Paragraph 10, Absatz eins, sowie die Einfügung des Paragraph 4, Absatz 4, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,  treten mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die Einfügung des § 6a und die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2014, in Kraft.Die Einfügung des Paragraph 6 a und die Änderung des Paragraph 7, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Mai 2014, in Kraft.
  15. (15)Absatz 15In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2017 treten § 3 Z. 3 lit. e und Z. 7, § 4a, § 5, § 7 Abs. 2, § 7a, § 10 Abs. 1, § 12, § 13a und § 13b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2018, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017, treten Paragraph 3, Ziffer 3, Litera e und Ziffer 7,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7 a,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13 a und Paragraph 13 b, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2018, in Kraft.
  16. (16)Absatz 16Die Änderungen der §§ 1 bis 3, des § 9b Abs. 2 und 3, des § 10 Abs. 2 sowie des § 13a und die Änderung und Verschiebung der Abschnittsbezeichnung des III. Abschnitts durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen eins bis 3, des Paragraph 9 b, Absatz 2 und 3, des Paragraph 10, Absatz 2, sowie des Paragraph 13 a und die Änderung und Verschiebung der Abschnittsbezeichnung des römisch III. Abschnitts durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2018, in Kraft.
  17. (17)Absatz 17In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2, § 4 Abs. 1 bis 2a und § 10 (Novellierungsanordnung 9) mit 1. November 2022;Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz eins bis 2a und Paragraph 10, (Novellierungsanordnung 9) mit 1. November 2022;
    2. 2.Ziffer 2der Titel des Gesetzes, § 1 und § 10 (Novellierungsanordnung 10) mit 1. Jänner 2023; gleichzeitig treten die Untergliederungsbezeichnungen „I. Abschnitt Nächtigungsabgabe“ und „III. Abschnitt Gemeinsame Schluss- und Strafbestimmungen“ sowie der II. Abschnitt außer Kraft.der Titel des Gesetzes, Paragraph eins und Paragraph 10, (Novellierungsanordnung 10) mit 1. Jänner 2023; gleichzeitig treten die Untergliederungsbezeichnungen „I. Abschnitt Nächtigungsabgabe“ und „III. Abschnitt Gemeinsame Schluss- und Strafbestimmungen“ sowie der römisch II. Abschnitt außer Kraft.
  18. (18)Absatz 18In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 tritt § 3 Z 3 lit. b mit 1. Jänner 2025 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024, tritt Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2024 treten § 2 Abs. 1 lit. c, § 4a Abs. 4 und § 13a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024, treten Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 4 a, Absatz 4 und Paragraph 13 a, Absatz 2, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 34/2002, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 105/2005, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 56/2014, LGBl. Nr. 118/2017, LGBl. Nr. 55/2018, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 96/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2024,

§ 15 StNFWAG (weggefallen)


§ 15 StNFWAG seit 31.12.2013 weggefallen.

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