§ 7 Stmk. ÖZV 2008 Ausnahmen für Veranstaltungen

Stmk. ÖZV 2008 - Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Verkauf von Reiseproviant, Lebzelten, Erfrischungen, Ansichtskarten, Fotoartikeln und Reiseandenken und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind

1.

innerhalb der Gebiete der Gemeinden Bad Aussee, Altaussee und Grundlsee am Fronleichnamstag und dem darauf folgenden Sonntag,

2.

innerhalb des Gebietes der politischen Expositur Gröbming, der politischen Bezirke Murau und Liezen sowie des ehemaligen Gerichtsbezirkes Mariazell, wenn anlässlich und auf die Dauer internationaler oder gesamtösterreichischer sportlicher Veranstaltungen, und innerhalb des politischen Bezirkes Murtal, wenn anlässlich und auf die Dauer von internationalen oder gesamtösterreichischen motorsportlichen Veranstaltungen am ehemaligen Österreichring wegen des Zustromes ortsfremder Personen ein verstärkter Versorgungsbedarf zu erwarten ist, an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, jedoch begrenzt mit acht Stunden täglich, gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2011

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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