(1) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren werktags ab 5.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.
(2) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen für Süßwaren darf 87,5 Stunden betragen.
(3) Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst im Gelände oder am Eingang von Krankenhäusern dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.
(4) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind im Handel mit Kerzen, Grablichtern und Naturblumen am Muttertag, am 30. Oktober, 23. und 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen, und am 1. November eines jeden Jahres innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet.
Die Verkaufsstellen im Gelände von Camping- und Badeplätzen dürfen für den Kleinverkauf von Erfrischungen, Lebensmitteln, Bade-, Sport- oder Reisebedarfsartikeln (Filme, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Toilettenartikel und dergleichen) vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen (werktags) bis 21.00 Uhr offen gehalten werden.
(1) In den Wallfahrtsorten Frauenberg bei Leibnitz, Maria Buch bei Judenburg, Maria Eichkogl bei Feldbach, Maria Fieberbründl bei Hartberg, Maria Helfbrunn bei Gosdorf, Maria Brunn am Kulm, Mariazell, Straßengel bei Judendorf und Weizberg in der Stadtgemeinde Weiz dürfen vom 1. Mai bis 30. September die Verkaufsstellen für Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien und dergleichen an Samstagen (werktags) bis 19.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) In den folgenden Wallfahrtsorten sind während der Wallfahrtszeit an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden im Handel mit Reiseproviant, Erfrischungen, Spielzeug, Kerzen, religiösem Schmuck, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikeln und Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet:
Antoniuskirche in Radmer, Frauenberg bei Ardning, Frauenberg bei Leibnitz, Maria Buch bei Judenburg, Maria Eichkogel bei Feldbach, Maria Fieberbründl bei Hartberg, Maria Heilbrunn bei Koglhof, Maria Helfbrunn bei Gosdorf, Maria Lankowitz, Mariatrost in Graz, Mariazell, Marienkapelle Kaltenbrunn bei Leoben, Marienkirche in Söchau, Pöllauberg, Maria Brunn am Kulm, Straßengel bei Judendorf und Weizberg in Weiz.
(3) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind in
1. | der Benediktinerabtei Seckau: für Bücher, Gold- und Silberwaren, Devotionalien, Reiseandenken, Ansichtskarten und Fotoartikel an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. November bis einschließlich Ostermontag von 9.30 bis 11 Uhr und in der übrigen Jahreszeit von 9.30 bis 11 Uhr und von 13 bis 16 Uhr, | |||||||||
2. | dem Stift Admont und dem Stift Vorau: für Bücher, Gold- und Silberwaren, Devotionalien, Reiseandenken, Ansichtskarten und Fotoartikel an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 9 bis 12 Uhr gestattet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2012
In folgenden Orten, in denen auf Grund von Sport- und Freizeiteinrichtungen ein besonderer Zustrom ortsfremder Personen gegeben ist, sind der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden im Handel mit Sportartikeln, Ansichtskarten, Fotoartikeln, Toilettenartikeln, Reiseproviant und Reiseandenken an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet:
1. | in der Sommersaison in der Zeit vom | |||||||||
a) | 1. Mai bis 30. September in Gußwerk, Loipersdorf, Mariazell und Sankt Sebastian, | |||||||||
b) | 15. Mai bis 15. November in Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Grundlsee und Neuberg an der Mürz, | |||||||||
c) | 1. Juni bis 30. September in Aflenz, Aich-Assach, Bad Waltersdorf, Gössenberg, Gröbming, Großsölk, Haus, Hohentauern, Kleinsölk, Lachtal, Mariazell, Michaelerberg, Mitterberg, Möderbrugg, Niederöblarn, Obdach, Oberzeiring, Öblarn, Pichl-Preunegg, Pruggern, Ramsau, Rohrmoos-Untertal, Schladming, Sebersdorf, Sankt Johann am Tauern, Sankt Lambrecht, Sankt Lorenzen ob Murau, Sankt Martin am Grimming, Sankt Nikolai im Sölktal, Sankt Wolfgang am Zirbitzkogel, Tauplitz, Turnau und Turracherhöhe, | |||||||||
2. | in der Wintersaison in der Zeit vom 1. Dezember bis einschließlich dem ersten Sonntag nach Ostern in Aflenz, Aich-Assach, Altaussee, Bad Aussee, Bad Gleichenberg, Bad Mitterndorf, Bad Waltersdorf, Donnersbach-Planneralm, Donnersbachwald, Edelschrott, Gössenberg, Gröbming, Großsölk, Grundlsee, Gußwerk, Haus, Hirschegg, Hohentauern, Kleinsölk, Lachtal, Mariazell, Michaelerberg, Mitterberg, Möderbrugg, Niederöblarn, Obdach, Oberzeiring, Öblarn, Pack, Pichl-Preunegg, Pruggern, Ramsau, Rohrmoos-Untertal, Salla, Schladming, Sebersdorf, Sankt Johann am Tauern, Sankt Lambrecht, Sankt Lorenzen ob Murau, Sankt Martin am Grimming, Sankt Nikolai im Sölktal, Sankt Sebastian, Sankt Wolfgang am Zirbitzkogel, Tauplitz, Turnau und Turracherhöhe, | |||||||||
3. | ganzjährig in Piber am Gelände des Bundesgestütes. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2017
Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, an den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen anlässlich von Kirchenfesten (wie z. B. Kirchenweihen, Pfarrfesten und Firmungen) für Reiseproviant, Erfrischungen, Devotionalien, Spielzeug, Kerzen, Naturblumen, Ansichtskarten, Fotoartikel und Reiseandenken, bei Firmungen auch für Firmungsgeschenke, gestattet.
Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden in den hierfür vorgesehenen Verkaufsstellen sind in
1. | Eisenerz: für Obst, kohlensäurehältige und alkoholfreie Getränke, Reiseführer, Reiseandenken, Ansichtskarten und Fotoartikel an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober von 9 bis 17 Uhr, | |||||||||
2. | Bärnbach: für kohlensäurehältige und alkoholfreie Getränke, Reiseandenken, Gebrauchsgegenstände aus Glas, Ansichtskarten und Fotoartikel an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9 bis 18 Uhr, | |||||||||
3. | Riegersburg: für Sportartikel, Ansichtskarten, Fotoartikel, Toilettenartikel, Reiseproviant und Reiseandenken während der Sommerzeit gemäß den Bestimmungen des Zeitzählungsgesetzes an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, jedoch begrenzt mit acht Stunden täglich, | |||||||||
4. | Spielfeld: für Reiseandenken, Ansichtskarten, Fotoartikel und Reiseproviant an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 5 bis 24 Uhr gestattet. |
Der Verkauf von Reiseproviant, Lebzelten, Erfrischungen, Ansichtskarten, Fotoartikeln und Reiseandenken und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind
1. | innerhalb der Gebiete der Gemeinden Bad Aussee, Altaussee und Grundlsee am Fronleichnamstag und dem darauf folgenden Sonntag, | |||||||||
2. | innerhalb des Gebietes der politischen Expositur Gröbming, der politischen Bezirke Murau und Liezen sowie des ehemaligen Gerichtsbezirkes Mariazell, wenn anlässlich und auf die Dauer internationaler oder gesamtösterreichischer sportlicher Veranstaltungen, und innerhalb des politischen Bezirkes Murtal, wenn anlässlich und auf die Dauer von internationalen oder gesamtösterreichischen motorsportlichen Veranstaltungen am ehemaligen Österreichring wegen des Zustromes ortsfremder Personen ein verstärkter Versorgungsbedarf zu erwarten ist, an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, jedoch begrenzt mit acht Stunden täglich, gestattet. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2011
Die Regelungen der §§ 2 bis 6 gelten sinngemäß in den Verkaufsstellen von Erzeugerinnen und Erzeugern.
Das Rösten und der Verkauf von Kastanien sind vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März eines jeden Jahres auch an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 22 Uhr gestattet.
(1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz und der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit diesen erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.
(1) Die Änderung des § 7 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 105/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 98/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Oktober 2012, in Kraft.
(3) Die Änderung des § 4 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 97/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. November 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 105/2011, LGBl. Nr. 98/2012, LGBl. Nr. 97/2017
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. | die Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. Nr. 65/2003, | |||||||||
2. | die Verordnung des Landeshauptmannes über Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Handel, LGBl. Nr. 31/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2000. |
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Dezember 2007 über die Ladenöffnungszeiten (Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008)
Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2007
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4, 4a und 5 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet: