(1) Bäckereibetriebe dürfen für den Verkauf von Backwaren werktags ab 5.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.
(2) Die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit für Verkaufsstellen für Süßwaren darf 87,5 Stunden betragen.
(3) Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst im Gelände oder am Eingang von Krankenhäusern dürfen an Samstagen (werktags) bis 19.30 Uhr offen gehalten werden; ihre wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit darf 87,5 Stunden betragen.
(4) Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden sind im Handel mit Kerzen, Grablichtern und Naturblumen am Muttertag, am 30. Oktober, 23. und 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen, und am 1. November eines jeden Jahres innerhalb eines Zeitraumes von 8 bis 18 Uhr, begrenzt mit acht Stunden, gestattet.
0 Kommentare zu § 1 Stmk. ÖZV 2008