(1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz und der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit diesen erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.
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