§ 10 Stmk. ÖZV 2008 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Stmk. ÖZV 2008 - Steiermärkische Öffnungszeitenverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Verkaufstätigkeiten, die nach dieser Verordnung zulässig sind, dürfen unbeschadet weitergehender Ausnahmen nach dem Arbeitsruhegesetz und der Arbeitsruhegesetz-Verordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, bis zum jeweils festgesetzten Ladenschluss während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen sie für Abschlussarbeiten höchstens eine weitere Stunde beschäftigt werden.

(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese Tätigkeiten nicht durchführbar wären, sind nur zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.

(3) Die Zahl der mit diesen erlaubten Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Stmk. ÖZV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Stmk. ÖZV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Stmk. ÖZV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Stmk. ÖZV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Stmk. ÖZV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 Stmk. ÖZV 2008
§ 11 Stmk. ÖZV 2008