(1) Bei Personen, die vor dem 1. September 1991 erstmals als Lehrer in den Dienst einer Musikschule gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 eingetreten sind, werden als Anstellungserfordernis für Leiter auch die Lehrbefähigung und das Künstlerische Magisterium sowie eine fünfjährige Praxis als Lehrer an einer diesem Gesetz unterliegenden Musikschule anerkannt.
(2) Lehrern (Leitern), die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, bleiben Ansprüche, die sich aus der jeweiligen Grundlage ihres Dienstverhältnisses ergeben und die über Ansprüche aus diesem Gesetz hinausgehen, gewahrt.
(3) Anstelle einer Leiterdienstzulage nach § 7 Abs.2 erhalten Leiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, unbeschadet ihrer bisherigen Leiterzulage ab 151 Gesamtwochenstunden der Musikschule, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird, ungeachtet der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage gemäß § 7 Abs.1 eine pauschalierte Überstundenvergütung in folgender Höhe:
- | von 151 bis 250 Stunden 10,4 % des Gehalts eines Bediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, | |||||||||
- | von 251 bis 350 Stunden 15,6 %, | |||||||||
- | von 351 bis 450 Stunden 20,8 % und | |||||||||
- | ab 450 Stunden 25,9 %. |
(4) Für Schulen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Planstellen eine volle Lehrverpflichtung von mehr als 24 Wochenstunden vorsehen, gilt folgendes Höchstmaß:
- | ab dem Schulahr 1991/92 26 Wochenstunden; | |||||||||
dieses Höchstmaß ist nur dann zulässig, wenn eine Senkung auf 25 oder 24 Wochenstunden auf Grund zwingender ökonomischer oder organisatorischer Gründe nicht möglich ist; | ||||||||||
- | ab dem Schuljahr 1993/94 24 Wochenstunden. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1998
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