(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
1. | für Leiter das abgeschlossene Studium der Studienrichtung „Instrumental(Gesangs)pädagogik“ gemäß Kunsthochschul-Studiengesetz 1983, BGBl.Nr.187, Anhang A, Z.27, und Verleihung des akademischen Grades Mag.art. sowie eine mindestens fünfjährige Praxis als Lehrer mit Lehrbefähigung; | |||||||||
2. | für Lehrer die Lehrbefähigung. | |||||||||
Eine Nachsicht von diesen Anstellungserfordernissen ist mit Ausnahme des Abs.2 nicht möglich. |
(2) Wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Lehrbefähigung bewirbt, können ausnahmsweise Lehrer, die eine sonstige geeignete Befähigung nachweisen können, auch ohne Lehrbefähigung angestellt werden.
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