(1) Planstellen, die besetzt, und Jahreswochenstunden, die vergeben werden sollen, sind öffentlich auszuschreiben.
(2) Sofern die fachliche und pädagogische Qualifikation eines Bewerbers nicht durch seine bisherige Tätigkeit nachgewiesen ist, sind ein Probespiel und ein Lehrauftritt zu verlangen.
(3) Wird ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer erstmals begründet, so ist dieses mindestens auf drei Monate, höchstens auf ein Jahr zu befristen. Ist ein Bewerber bereits als Vertragslehrer in einem unbefristeten Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber tätig gewesen, so kann bei der erstmaligen Begründung eines neuen Dienstverhältnisses von dieser Befristung abgesehen werden.
(4) Unter einer Wochenstundenzahl von 50 % einer Vollbeschäftigung ist der Abschluß eines Dienstvertrages für Vertragslehrer nur nach Entlohnungsschema IIL zulässig. Ab einer Wochenstundenverpflichtung von 50 % einer Vollbeschäftigung ist für Vertragslehrer ein Dienstvertrag nach Entlohnungsschema IL abzuschließen.
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