§ 9 Stmk. MLG Amtstitel, Funktionsbezeichnung

Stmk. MLG - Steiermärkisches Musiklehrergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur Führung nachstehender Amtstitel bzw. Funktionsbezeichnungen sind berechtigt:

-

Leiter: „Musikschuldirektor“

-

Lehrer in L2a2 oder l2a2/IL bis zur 9.Gehaltsstufe: „Musiklehrer“

-

Lehrer in L2a2 oder l2a2/IL ab der 10.Gehaltsstufe: „Musikoberlehrer“.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Stmk. MLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Stmk. MLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Stmk. MLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Stmk. MLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Stmk. MLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. MLG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Stmk. MLG
§ 10 Stmk. MLG