Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zur Führung nachstehender Amtstitel bzw. Funktionsbezeichnungen sind berechtigt:
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Leiter: „Musikschuldirektor“
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Lehrer in L2a2 oder l2a2/IL bis zur 9.Gehaltsstufe: „Musiklehrer“
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Lehrer in L2a2 oder l2a2/IL ab der 10.Gehaltsstufe: „Musikoberlehrer“.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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