(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl.Nr.302, in der Fassung BGBl.Nr.651/1989, sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ausübung der Diensthoheit, das Pensionsrecht und das Disziplinarrecht sowie die Regelung der Personalkommissionen und des Standesausweises für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Gemeinden stehenden Lehrer richten sich nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl.Nr.34, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, die Regelungen des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl.Nr.172, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Zuständigkeiten des Dienstgebers und die Regelungen der Personalkommissionen und des Standesausweises nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBl.Nr.160, in der jeweils geltenden Fassung, richten. Bei Auflösung einer Musikschule kommt der 2.Teilsatz des § 32 Abs.2 lit.g Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.Nr.86, in der Fassung BGBl.Nr.180/1990, nicht zur Anwendung.
(4) Sonderverträge, durch die Vertragslehrer bezugsmäßig bessergestellt werden als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sind zulässig.
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