(1) Lehrer (Leiter) erhalten
- | eine Mehrleistungszulage im gleichen Ausmaß, wie die Mehrleistungszulage einem Beamten bzw. Vertragsbediensteten des Landes zusteht. Durch diese Zulage gelten Mehrleistungen als abgegolten, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar bis zu sechs Überstunden; | |||||||||
- | eine Haushaltszulage in Anwendung des § 4 Gehaltsgesetz; | |||||||||
- | eine Bildungszulage von 7,27 Euro monatlich. |
(2) Leiter erhalten eine ruhegenußfähige Leiterdienstzulage, die sich nach der Gesamtwochenstundenzahl der Musikschule richtet, wobei der Unterricht des Leiters nicht berücksichtigt wird:
- | bis 200 Gesamtwochenstunden 20,8 % des Gehalts eines Bediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, | |||||||||
- | von 201 bis 300 Gesamtwochenstunden 41,5 %, | |||||||||
- | ab 301 Gesamtwochenstunden 62,3 %. |
(3) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Lehrer, der über die geforderte pädagogische Ausbildung hinaus ein künstlerisches Magisterium erworben hat, bei der Anstellung eine bis zu zwei Biennien höhere Gehaltsstufe, als der Berechnung des Vorrückungsstichtages entsprechen würde, zuerkannt werden. Hiebei ist insbesondere auf die künftige Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(4) Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung eine Anpassung der Gehaltsansätze in jenem Umfang zu verfügen, der durch Änderungen des Gehaltsgesetzes und des VBG festgelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001
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