§ 6 Stmk. MLG Einreihung

Stmk. MLG - Steiermärkisches Musiklehrergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Leiter sind in L1 oder l1/IL einzureihen.

(2) Lehrer mit Lehrbefähigung sind in L2a2 oder l2a2/IL bzw. l2a2/IIL einzureihen.

(3) Lehrer ohne Lehrbefähigung sind in l3/IL bzw. l3/IIL einzureihen.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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