§ 8 Stmk. LRG 1974 Überwachungsorgane

Stmk. LRG 1974 - Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für die Überwachung der Luftgüte sind durch die Landesregierung Überwachungsorgane auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung zum Überwachungsorgan bedarf der Annahme durch den Betroffenen.

(2) Überwachungsorgane können nur Personen sein, die

a)

österreichische Staatsbürger sind,

b)

die erforderliche körperliche und geistige Eignung und die Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c)

das 19. Lebensjahr vollendet haben,

d)

die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 3) nachweisen können sowie mit [den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache und mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben der Luftgüteüberwachung vertraut sind.

(3) Die nach Abs. 2 lit. d nachzuweisenden Kenntnisse umfassen:

a)

die Kenntnis dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie sonstiger Landesgesetze, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten;

b)

Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Meßtechnik;

c)

Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.

(4) Der Nachweis nach Abs. 2 lit. d entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis, sowie bei Personen, die bei Instituten, Anstalten usw. (§ 5 Abs. 4) einschlägig tätig sind.

(5) Die Überwachungsorgane sind zu vereidigen und mit Dienstausweis zu versehen. Sie genießen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch (§ 270 StGB., BGBl. Nr. 60/1974) Beamten während einer Amtshandlung einräumt. Der mit einem Lichtbild zu versehende Dienstausweis hat neben Ausstellungsdatum, Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz des Überwachungsorganes auch den örtlichen Wirkungskreis zu enthalten.

(6) Die Bestellung nach Abs. 1 (ist bei Wegfall einer der Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a und b zu widerrufen.

(7) Über die bestellten Überwachungsorgane hat die Landesregierung ein Verzeichnis zu führen.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Stmk. LRG 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Stmk. LRG 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Stmk. LRG 1974


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Stmk. LRG 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Stmk. LRG 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Stmk. LRG 1974
§ 9 Stmk. LRG 1974