§ 7 Stmk. LRG 1974 Überwachung der Luftgüte

Stmk. LRG 1974 - Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung

a)

der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;

b)

sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten,

zu erstrecken.

(2) Die Behörden können sich für die Überwachung nach Abs. 1 der Überwachungsorgane nach § 8 bedienen.

(3) Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.

(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.11.1974 bis 31.12.9999
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