(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung
a) | der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide; | |||||||||
b) | sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten, | |||||||||
zu erstrecken. |
(2) Die Behörden können sich für die Überwachung nach Abs. 1 der Überwachungsorgane nach § 8 bedienen.
(3) Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.
(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.
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